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Brauchtumsfeuer

Information zum Abheizen von pflanzlichen Materialien - Brauchtumsfeuer-Verordnung

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

Aktuell sind Brauchtumsfeuer grundsätzlich nicht verboten.

Die Durchführung von Brauchtumsfeuer ist in der Brauchtumsfeuer Verordnung geregelt.

Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu definieren und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.

Termine Brauchtumsfeuer

Nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes ist das Verbrennen von pflanzlichen Materialien außerhalb dafür genehmigter Anlagen ganzjährig verboten.

Für das Entfachen von "Brauchtumsfeuern" bestehen Ausnahmen mit strengen zeitlichen Einschränkungen:

  • Osterfeuer am Karsamstag (4. April 2026); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;
    Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.

  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2026); da der 21. Juni 2026 auf einen Sonntag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag zulässig.

  • Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

Richtiger Umgang mit Brauchtumsfeuern

Außerhalb der Stadt Graz und ein paar gesondert angegebenen Gemeinden (siehe BrauchtumsfeuerVO) dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden.
Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der BrauchtumsfeuerVO einzuhalten.

Vorgaben:

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung verbrannt werden.

Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.

Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen.

Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-- bestraft!

Vorsicht: Bei erlaubten Brauchtumsfeuern sind zusätzlich die Vorgaben des Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes zu beachten!


Das Verbrennen im Freien ist nur bei Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, entsprechender Überwachung des Verbrennens und bei Durchführung von Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig. Das Entzünden größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Stunde vorher, anzuzeigen. Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig!

Sicherheitsvorkehrungen

  1. (1)Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.

  2. (2)Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

  3. (3)Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

    1. 50 m zu Gebäuden;

    2. 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;

    3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern. Für solche Anlagen können von der örtlich zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und Betriebsmittel der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände vorgesehen werden;

    4. 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.

  4. (4)Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.

  5. (5)Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Thomas Schlauer im Referat Abfall- und Ressourcenwirtschaft der Abteilung 14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit.

Telefon: +43 (316) 877- 2025
E-Mail-Dienststelle: abteilung14@stmk.gv.at

www.abfallwirtschaft.steiermark.at/cms/beitrag/10036015/4335203/