Außerhalb der Stadt Graz und ein paar gesondert angegebenen Gemeinden (siehe BrauchtumsfeuerVO) dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden.
Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der BrauchtumsfeuerVO einzuhalten.
Vorgaben:
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung verbrannt werden.
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen.
Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-- bestraft!
Vorsicht: Bei erlaubten Brauchtumsfeuern sind zusätzlich die Vorgaben des Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes zu beachten!
Das Verbrennen im Freien ist nur bei Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, entsprechender Überwachung des Verbrennens und bei Durchführung von Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig. Das Entzünden größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Stunde vorher, anzuzeigen. Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig!